3. Für Ehegatten: Zur Anerkennung von Mietverträgen untereinander
Wenn Ehegatten einander Räume vermieten, schaut die Finanzverwaltung besonders genau hin.
Steuerlich werden Mieteinnahmen nur dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst und die Miete beim nutzenden Ehegatten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anerkannt, wenn der Vertrag ernsthaft gewollt ist und wie unter fremden Dritten gelebt wird.
In der Praxis entzündet sich Streit oft an Geldbewegungen innerhalb der Familie, an fehlenden Abrechnungen von Nebenkosten oder daran, dass Vereinbarungen zwar irgendwann einmal schriftlich getroffen wurden, später aber nicht sauber dokumentiert angepasst werden oder nicht entsprechend dem Vereinbarten umgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof musste sich nun damit befassen, wann ein Ehegatten-Mietvertrag wegen eines angeblichen »Geldkreislaufs« als Scheingeschäft ausscheidet und wie streng Gerichte bei der Fremdüblichkeit auf Schriftform und Detailfragen blicken dürfen.
Im Streitfall, den die obersten Finanzrichter am 22.7.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 23/23 entschieden, waren die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei, zeitweise auch als Notar, in einem Gebäude, das schließlich allein der Ehefrau gehörte. Grundlage war ein formularmäßiger Mietvertrag aus 1995, der ursprünglich mit einer Eigentümergemeinschaft geschlossen worden war und später mit der Ehefrau als alleiniger Vermieterin fortgeführt wurde, ohne dass es erneut schriftliche Änderungen gab. Der Ehemann überwies in den Jahren 2011 bis 2015 die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein der Ehefrau zugeordnetes Mietkonto. Von dort wurden Beträge auf ein weiteres Konto der Ehefrau transferiert, von dem aus wiederum erhebliche Einlagen auf das Kanzleikonto des Ehemanns flossen. Die Kanzleiumsätze gingen zurück, in den Jahren 2014 und 2015 reichten sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht mehr aus, um die Miete aus laufenden Einnahmen zu bezahlen. Zugleich erklärte die Ehefrau aus der Vermietung positive Einkünfte, während der Ehemann unter Ansatz der Miete als Betriebsausgaben durchgehend Verluste aus selbständiger Arbeit geltend machte. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Ehegatten-Mietverhältnis steuerlich nicht an.
Die Begründung: Es liege ein Scheinvertrag vor, weil die Mieten wirtschaftlich umgehend über Kontobewegungen als Einlagen an den Ehemann zurückgeflossen seien, die Ehefrau also nicht endgültig bereichert worden sei und der Ehemann nicht wirtschaftlich belastet worden sei. Außerdem wichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Vertragsklauseln ab, etwa weil Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Das Finanzamt strich daraufhin die Vermietungseinkünfte der Ehefrau vollständig und versagte dem Ehemann den Betriebsausgabenabzug der Mieten. Das Niedersächsische Finanzgericht hielt das Mietverhältnis ebenfalls für nicht anzuerkennen und stützte sich tragend auf fehlende Fremdüblichkeit, insbesondere wegen nicht abgerechneter Nebenkosten und fehlender schriftlicher Anpassungen. Die Eheleute gingen jedoch erfreulicherweise in Revision.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Zunächst ordnete das oberste Finanzgericht die Prüfungsschritte ein: Bei Angehörigenverträgen ist zuerst zu klären, ob ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorliegt, danach folgt der Fremdvergleich, und schließlich bleibt als dritte Ebene ein möglicher Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 1 AO.
Ein Scheingeschäft setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen aus dem Vertrag offenkundig nicht ziehen wollen, typischerweise weil der Vermieter die Miete im Voraus zur Verfügung stellt oder sie nach Zahlung ohne Rechtsgrund alsbald zurückzahlt. Genau daran fehlte es hier. Der Zahlungsablauf, bei dem der Mieter-Ehegatte die Miete auf ein allein der Vermieter-Ehegattin zuzurechnendes Konto überweist und anschließend Einlagen vom »Familienkonto« in den Betrieb geleistet werden, trägt nach Auffassung der Richter für sich genommen keinen »Rückzahlungsplan«. Entscheidend ist, dass nicht dieselben Mietbeträge als Rückzahlung zurücklaufen, sondern dass Einlagen aus gemeinschaftlich erwirtschafteten Mitteln und Ersparnissen stammen können. Damit ist kein klar erkennbarer Gesamtplan bewiesen, die Miete nur zum Schein zu zahlen. Die Einlagen dienten hier vielmehr dazu, den Umsatzrückgang der Kanzlei abzufedern, damit das Mietverhältnis weiter erfüllt werden konnte. Ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO lag daher nicht vor.
Auch die tragende Begründung des Finanzgerichts zum Fremdvergleich hielt nicht stand. Für die Anerkennung eines Mietvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich so durchgeführt werden. Aber nicht jede Abweichung in Nebenpunkten kippt den ganzen Vertrag. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung an, und Defizite müssen so gewichtig sein, dass sie auf eine private Veranlassung und fehlenden Rechtsbindungswillen schließen lassen. Genau diese Gewichtung fehlte nach Ansicht des Senats. Die Hauptpflichten waren erfüllt: Der Ehemann zahlte die Miete, und die Beträge gelangten in die Verfügungsmacht der Ehefrau. Dass Nebenkosten abweichend vom Formularvertrag offenbar nicht wie vorgesehen abgerechnet wurden, betrifft grundsätzlich keine Hauptpflicht und ist deshalb nur ein Baustein der Gesamtwürdigung.
Besonders deutlich rügte der Senat, dass das Finanzgericht Schriftform und fehlende schriftliche Anpassungen überbetont hatte. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 172/24 darf Schriftform nicht als starres Fremdüblichkeitskriterium nach dem Motto »ohne Papier kein Vertrag« hochgezogen werden. Ebenso wenig durfte das Finanzgericht Umstände gegen die Eheleute werten, die gar nicht in die Fremdvergleichsprüfung gehören, etwa die spätere teilweise Privatnutzung von Räumen durch die Tochter oder die Frage, ob die Kanzlei wirtschaftlich noch leistungsfähig war. Auch der Umstand, dass aus Mitteln der Ehefrau oder aus gemeinsamen Mitteln Einlagen in den Betrieb flossen, erschüttert ein fremdübliches Mietverhältnis nicht. Die Einkommensverwendung des Vermieters kann den Betriebsausgabenabzug des Mieters nicht allein deshalb beseitigen, weil Geld später als Einlage zurückfließt.
Das Ergebnis: Die Vorentscheidung wurde aufgehoben, und das Verfahren ging zur erneuten Tatsachenwürdigung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.
Für den zweiten Rechtsgang gab der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht konkrete Prüfaufträge. Wenn das Mietverhältnis dem Fremdvergleich standhält, muss für 2014 und 2015 geprüft werden, ob die Miete teilweise nicht abziehbar ist, soweit Räume privat überlassen wurden. Dann greift § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil privat veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, und es kommt in Betracht, dass eine Nutzungsentnahme vorliegt. Außerdem lenkte der Senat den Blick auf ein weiteres Risiko: die Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten. Das Finanzgericht muss daher auch würdigen, ob die Kanzlei nach Art der Führung objektiv geeignet war, Gewinne zu erzielen, und ob auf die Verlustsituation marktgerecht reagiert wurde. Im Streitfall fiel auf, dass der Mietvertrag dem Ehemann ein Kündigungsrecht mit sechs Monaten Frist einräumte, die Verluste maßgeblich durch die Raumkosten geprägt waren und die Verluste zugleich zu Erstattungen führten. Damit steht am Ende nicht »alles anerkannt«, sondern eine klare Leitlinie: Geldflüsse innerhalb der Ehe machen einen Mietvertrag nicht automatisch zum Schein, und Gerichte müssen beim Fremdvergleich sauber abwägen, statt formale Schriftformmängel zum KO-Kriterium zu machen.