1. Für alle Steuerpflichtigen: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container
Wer in sogenannte Container-Leasing-Modelle investiert, erwartet meist laufende Mieten und am Ende einen Rückkauf der Container. Steuerlich stellt sich dann die zentrale Frage, zu welcher Einkunftsart diese Erträge gehören. Davon hängt ab, ob Verluste und Wertminderungen sofort berücksichtigt werden können oder erst später. Besonders schwierig wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Teil der Container gar nicht existierte oder der Anleger sein Eigentum nicht nachweisen kann. Genau um diese Konstellation ging es vor dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 14.5.2025 unter dem Aktenzeichen 6 K 608/22 E.
Im Streitfall hatte der Kläger zwischen 2008 und 2015 Kauf- und Verwaltungsverträge über neue und gebrauchte Hochseecontainer mit zwei Gesellschaften einer Unternehmensgruppe abgeschlossen. Er trat als »Investor« auf, sollte für fünf Jahre garantierte Mieten erhalten und nach Ablauf der Laufzeit ein Rückkaufsangebot bekommen. Die Gesellschaften durften die Container austauschen und sämtliche Vermietungsdetails steuern
Im Jahr 2017 bekam der Kläger noch laufende »Mieten« und veräußerte einen Teil seines Bestands zurück. Einen Teil der Rückkaufpreise erhielt er wegen der späteren Insolvenz der Vertragspartner nicht mehr. Im Insolvenzverfahren wurde zudem bekannt, dass ein erheblicher Teil der vermarkteten Container wohl gar nicht vorhanden war und es sich insoweit um ein betrügerisches Schneeballsystem gehandelt hat.
In der Einkommensteuererklärung für 2017 behandelte der Kläger das Geschäft als gewerblich und machte einen Verlust geltend. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung zur »Verklammerung« von Vermietung und Verkauf, wie sie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 8.6.2017 unter dem Aktenzeichen IV R 30/14 entwickelt hat. Nach dieser Linie kann aus einer Vermietung beweglicher Sachen ausnahmsweise ein Gewerbebetrieb werden, wenn das Gesamtkonzept darauf angelegt ist, dass ein Totalgewinn erst durch den späteren Verkauf möglich ist. Das Finanzamt ordnete die Vorgänge dagegen den sonstigen Einkünften zu und ließ nur die planmäßige Absetzung für Abnutzung zu, nicht aber außerplanmäßige Abschreibungen.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Es ordnete die laufenden Einnahmen als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ein, weil es aus Sicht des Klägers um die Vermietung beweglicher Gegenstände ging. Die Rückverkäufe behandelte es als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, weil die Container als Einkunftsquelle genutzt wurden und damit die verlängerte Zehnjahresfrist greifen kann. Entscheidend war dabei ein besonderer Punkt: Bei gescheiterten Investitionen ist die Einkünftequalifikation nicht rein objektiv nach dem, was tatsächlich passiert ist, sondern nach der Vorstellung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen. Nach Überzeugung des Gerichts ging der Kläger beim Abschluss seiner Verträge davon aus, echte Container zu erwerben, diese gegen Entgelt überlassen zu können und sie später wieder zu veräußern. Hinweise auf eine Kenntnis der später aufgedeckten Betrugslage sah das Gericht nicht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG lehnte das Gericht aus derselben Sichtweise ab. Denn der Kläger setzte nach seiner Vorstellung nicht »Kapital« zur Nutzung überlassen ein, sondern Container, also Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung die »Fruchtziehung« stammen sollte. Für eine Zurechnung als reine Kapitalüberlassung fehlte es nach der Vertragskonzeption außerdem an einer Stellung des Nutzers, die den Kläger dauerhaft, wie einen Nicht-Eigentümer aus dem wirtschaftlichen Wert ausschließt. Hier verweist das Gericht auch auf die Maßstäbe zur wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39 Abgabenordnung (AO).
Auch gewerbliche Einkünfte nach § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG verneinte das Finanzgericht Münster. Maßstab ist, ob besondere Umstände die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände ist das regelmäßig nicht der Fall. Die »Verklammerung« setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass schon bei Aufnahme der Tätigkeit objektiv feststeht, dass ein Totalgewinn nur mit dem späteren Verkauf erreichbar ist. Das Gericht prüfte die Verträge einzeln und nicht als Gesamtpaket. Bei einem Teil der Verträge ergab sich bereits aus den laufenden Mieten im Verhältnis zur typisierten Absetzung für Abnutzung ein positives Ergebnis, sodass ein Verkauf nicht »notwendig« war. Und selbst dort, wo der Kläger auf Rückkaufgewinne setzte, half ihm das im Ergebnis nicht. Denn für die Verklammerung kommt es auf objektive Umstände an, nicht auf die persönliche Erwartung, zusätzlich Abschreibungen nutzen zu können.
Der für viele Anleger wichtigste Punkt betrifft die Abschreibungen. Das Gericht ließ weder laufende Absetzungen für Abnutzung noch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu. Der Grund ist drastisch, aber klar: Nicht existierende Wirtschaftsgüter nutzen sich nicht ab. Außerdem konnte der Kläger weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum nachweisen, weil die Container nicht individualisiert waren und Eigentumszertifikate fehlten. Dazu passt die Linie des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 16.9.2024 unter dem Aktenzeichen III R 35/22, wonach wirtschaftliches Eigentum Voraussetzung für eine Absetzung für Abnutzung ist. Damit blieben im Streitjahr 2017 Wertminderungen aus dem Verlust des Vermögensstamms außen vor.
Die Revision hat das Finanzgericht Münster zugelassen, jedoch ist nicht gewiss, ob sie in diesem Fall eingelegt wurde. Beim Bundesfinanzhof ist allerdings bereits ein weiteres Verfahren zur Einkünftequalifikation und zur Verlustberücksichtigung im Zusammenhang mit dem Containerbetrug anhängig, nämlich unter dem Aktenzeichen III R 23/24 |