1. Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Wer zur Arbeit fährt, kann die Kosten dafür bei der Steuer nur begrenzt absetzen. Wer auf Dienstreise geht, kann seine tatsächlichen Reisekosten deutlich besser geltend machen. Für Berufe ohne klassischen Schreibtisch, etwa Berufspiloten, ist die Grenze zwischen »Weg zur Arbeit« und »Dienstreise« besonders wichtig. Mit einem Urteil vom 4.12.2024 hat das Finanzgericht Köln für einen Langstreckenpiloten klargestellt, dass der Stationierungsflughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt und damit nur die Entfernungspauschale zählt.
Der Kläger ist seit Ende der achtziger Jahre als Flugzeugführer bei einer großen Fluggesellschaft angestellt. Seit Anfang 2014 ist er arbeitsrechtlich einem bestimmten Stationierungsflughafen zugeordnet. Von dort starten seine Langstreckenflüge. Er fährt fast immer mit dem Auto dorthin und plant zur reinen Fahrzeit von rund anderthalb bis zwei Stunden noch eine Stunde Puffer ein. Am Flughafen nutzt er einen separaten Eingang der Airline. In einem eigenen Bereich mit Cafeteria trifft er Crewmitglieder, bestätigt seine Anwesenheit und aktualisiert bei Bedarf die Flugdaten am Rechner. Anschließend geht es durch die Sicherheitskontrolle und mit dem Bus zum Flugzeug.
Im Cockpit erledigt der Pilot vor dem Start zahlreiche sicherheitsrelevante Aufgaben. Er spielt Flugdaten in das Bordsystem, stimmt die konkrete Treibstoffmenge mit dem Tankfahrzeug ab und überwacht den Tankvorgang. Er entscheidet, ob zusätzlich eine flugzeugseitige Sicherheitskontrolle stattfinden muss, bei der das Flugzeug zum Beispiel auf Sprengsätze untersucht wird. Außerdem prüft er Fehlermeldungen und beurteilt, ob die Flugtauglichkeit beeinträchtigt ist. Gegebenenfalls beauftragt er Techniker mit der Beseitigung von Mängeln oder lässt sich bescheinigen, dass ein bestimmter Fehler nicht behoben werden kann, und entscheidet dann, ob der Flug trotzdem startet.
In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Pilot für 73 Fahrten zum Flughafen 300 gefahrene Kilometer je Arbeitstag mit 0,30 Euro pro Kilometer als Reisekosten geltend. Das ergab 6.570 Euro Werbungskosten. Das Finanzamt behandelte die Fahrten dagegen als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beamte setzte bei 73 Tagen jeweils 150 Kilometer Entfernung mit 0,30 Euro an, also 3.285 Euro. Die Differenz wollte der Pilot mit seiner Klage durchsetzen.
Er argumentierte, der Stationierungsflughafen sei keine erste Tätigkeitsstätte. Die Flugvorbereitung erfolge inzwischen weitgehend digital im Homeoffice. Die Unterlagen für einen Langstreckenflug umfassten 80 bis 120 Seiten und würden zu Hause durchgearbeitet. Am Flughafen seien für das Treffen mit der Crew nur wenige Minuten vorgesehen. Dieser kurze Zeitraum diene vor allem dazu zu prüfen, ob alle Besatzungsmitglieder da sind und ob eventuell Reservepersonal gebraucht wird. Die eigentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Flug, insbesondere im Cockpit, fänden im Flugzeug statt. Außerdem gebe es häufig sogenannte »Dead-Head-Flüge«. Dabei reise der Pilot wie ein Passagier zu einem anderen Flughafen, an dem seine Arbeit erst beginne. Der Stationierungsflughafen sei dann lediglich Durchgangsort.
Zur Untermauerung seiner Argumentation verwies der Pilot auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19, das sogenannte Müllwerker-Urteil. Danach hat ein Müllwerker auf dem Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur kurz Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und Schlüssel abholt, eine Ansage anhört und die Beleuchtung des Fahrzeugs kontrolliert. Der Pilot sah hier eine Parallele zum eigenen Fall. Zeitlich und inhaltlich sei er am Flughafen nicht stärker eingebunden als der Müllwerker auf dem Betriebshof. Außerdem erinnerte er an ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12. Darin stellte das oberste Finanzgericht für die alte Rechtslage klar, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es kein ortsfester Arbeitsplatz ist.
Das Finanzamt hielt dem entgegen, der Pilot sei arbeitsrechtlich eindeutig dem Stationierungsflughafen zugewiesen. Der Flughafen sei eine ortsfeste, großräumige betriebliche Einrichtung. Der Kläger erledige dort in einem Umfang Tätigkeiten, die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Dazu gehörten die Kontrolle der Crew, der Check-In, die Flugbesprechung, Gesundheitskontrollen sowie die sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden. Es komme nicht darauf an, ob alle diese Tätigkeiten als bezahlte Flugzeit gewertet würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber den Ort als Tätigkeitsstätte festgelegt habe und der Pilot dort in nennenswertem Umfang seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringe.
Das Finanzgericht Köln stellt zunächst den rechtlichen Rahmen dar. Danach gilt: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten. Handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG nur die Entfernungspauschale von grundsätzlich 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer. Eine Dienstreise mit Reisekosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG liegt nur vor, wenn keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist. Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Absatz 4 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
»Ortsfest« bedeutet, dass es um räumlich zusammengefasste Sachmittel geht, die überwiegend standortgebunden genutzt werden. Dazu können große Betriebsgelände, Werksanlagen, Bahnhöfe oder Flughäfen zählen. Ein Flughafen ist damit typischerweise eine großräumige, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Der Begriff umfasst nicht nur die Gebäude, sondern das gesamte Gelände mit Rollbahnen, Zufahrten und Abstellflächen für Flugzeuge. Entscheidend ist außerdem, dass der Arbeitnehmer dieser Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder durch Versetzungsschreiben festlegt und die Zuordnung nicht nur vorübergehend gilt.
Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den Fall des Piloten an. Dass der Kläger nicht an jedem Arbeitstag am Stationierungsflughafen startet, ändert aus Sicht der Richter nichts. Die Regelung im Gesetz, wonach es auch auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an einem Ort ankommen kann, greift nur dann ein, wenn eine klare arbeitsrechtliche Zuordnung fehlt. Hier existiert eine solche Zuordnung. Auch »Dead-Head-Flüge« über andere Flughäfen ändern daran nichts. Der Stationierungsflughafen bleibt der grundlegende Einsatzort des Piloten.
Besonders wichtig ist für das Gericht die Frage, ob der Pilot am Stationierungsflughafen in einem gewissen Umfang Tätigkeiten ausübt, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Nach den Feststellungen im Verfahren trifft das zu. Der Pilot ist bei normalen Verhältnissen mindestens 2 Stunden und 50 Minuten vor Abflug auf dem Flughafengelände. In dieser Zeit erledigt er eine Reihe von Aufgaben. Dazu zählen das Treffen mit der Crew, Updates der Flugdaten, kurze Flugbesprechungen und die Teilnahme an zufälligen Gesundheitskontrollen.
Das Gericht belässt es aber nicht bei den Tätigkeiten im Gebäude. Es zählt ausdrücklich auch die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Abheben zur Arbeit auf der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte Flughafen. Solange das Flugzeug auf dem Flughafengelände steht und noch nicht abgehoben hat, sieht das Gericht den Piloten weiterhin an seiner Tätigkeitsstätte tätig. Die Arbeiten im Cockpit vor dem Start, von der Eingabe der Flugdaten über die Kontrolle des Treibstoffs bis zur Flugsicherheitsprüfung, gehören nach Auffassung der Richter vollständig zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben eines Piloten.
Damit setzt sich das Finanzgericht Köln auch mit der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander. Im Urteil vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12 entschied das oberste Finanzgericht noch zur alten Rechtslage, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es an Ortsfestigkeit fehlt. Das Finanzgericht Köln betont, dass dieser Gedanke weiterhin gilt. Das Cockpit als solches ist nicht ortsfest. Für die heutige Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 EStG kommt es aber auf die ortsfeste Einrichtung Flughafen an. Die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Start werden dem großräumigen Tätigkeitsort zugerechnet, weil das Flugzeug noch auf diesem Gelände steht.
Auch das Müllwerker-Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort stufte der Bundesfinanzhof die Tätigkeiten des Müllwerkers auf dem Betriebshof als geringfügig ein und verlangte eine genauere Prüfung. Das Finanzgericht Köln sieht den Piloten am Flughafen dagegen qualitativ und quantitativ in deutlich größerem Umfang tätig. Die Vielzahl der sicherheitsrelevanten Aufgaben vor dem Start, die Verantwortung für die Flugtauglichkeit des Flugzeugs und die erhebliche Vorbereitungszeit sprechen nach Ansicht der Richter eindeutig für eine erste Tätigkeitsstätte auf dem Flughafen.
Damit steht für das Finanzgericht fest, dass der Stationierungsflughafen die erste Tätigkeitsstätte des Piloten ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sind Wege zur Arbeit. Die geltend gemachten tatsächlichen Fahrtkosten als Reisekosten finden keine Anerkennung. Es bleibt bei der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG.
Die Richter lassen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/25 anhängig ist. Die Frage, ob Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit auf der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zu berücksichtigen sind, ist auf höchstrichterlicher Ebene nämlich noch nicht abschließend geklärt. Noch dürfen Piloten also hoffen. |