1. Für Vermieter: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Wenn in alten Mietverträgen Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, obwohl Vermietungsleistungen grundsätzlich steuerfrei sind, stellt sich beim Eigentümerwechsel die heikle Frage: Trägt der Erwerber das Risiko eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder bleibt es beim früheren Vermieter. Über genau diese Konstellation haben die obersten Finanzrichter am 5.12.2024 entschieden und damit unter dem Aktenzeichen V R 16/22 klare Leitplanken gesetzt.
Im entschiedenen Fall erwarb die Klägerin 2013 ein vermietetes Bürogrundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Der Voreigentümer hatte zuvor mehrere Mietverträge geschlossen, in denen jeweils »+ 19 % Mehrwertsteuer« zur Nettomiete genannt war, darunter Verträge mit einer Tagesklinik, einer Physiotherapiepraxis und einer Wohnungsbaugesellschaft. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2013 behandelte die Erwerberin die Vermietungsumsätze als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin schulde die offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG und erhöhte die Steuer. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage am 11.4.2022 unter dem Aktenzeichen 7 K 7031/19 ab, weil es Mietverträge plus Zahlungsbelege als Rechnungen ansah und die Klägerin nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die Rechtsstellung des Vermieters eingetreten ist. Das Gericht meinte zudem, die Beleglage entspräche einer »Gutschrift«, sodass die Klägerin als Rechnungsausstellerin gelte.
Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe selbst keine Rechnungen erteilt. Zahlungsanweisungen der Mieter seien keine Abrechnungsdokumente. Es fehle zudem an einer eindeutigen Verbindung zwischen Mietvertrag und Zahlungsbeleg im Sinne des § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die in Abschnitt 14.5 Abs. 17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erwähnten Erleichterungen beträfen nur den Vorsteuerabzug. Eine »Gutschrift« setze eine vorherige Einigung voraus, die nicht vorlag. Bankauszüge seien überdies von der Bank erstellt und keine Rechnungen der Mieter. Das Finanzamt hielt dagegen, für § 14c genüge bereits ein Dokument, das wie eine Rechnung wirkt.
Das oberste Finanzgericht gab der Klägerin Recht, hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Umsatzsteuer herab. Tragend ist der Grundsatz: § 14c Abs. 1 UStG begründet die Steuerschuld nur, wenn der Unternehmer selbst in einer Rechnung Umsatzsteuer unrichtig ausweist oder ihm die Ausstellung nach allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsregeln zugeordnet werden kann Die Richter betonen, dass der als Rechnungsaussteller Benannte an der Erstellung mitgewirkt haben muss oder ihm die Ausstellung nach Stellvertretungsgrundsätzen zuzurechnen ist. Sie verweisen hierzu auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011 unter dem Aktenzeichen V R 44/09 und vom 17.8.2023 unter dem Aktenzeichen V R 3/21 sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.1.2024 unter dem Aktenzeichen C-442/22.
Auf den Streitfall übertragen ist entscheidend, dass alle Mietverträge vom Voreigentümer abgeschlossen wurden. Der unrichtige Steuerausweis stammt somit von ihm. Eine Zurechnung an die Erwerberin scheidet aus. Weder § 566 BGB noch der im Zwangsversteigerungsrecht einschlägige § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) führen zu einer Haftung nach § 14c Abs. 1 UStG. § 566 BGB dient dem Mieterschutz. Er lässt Vermieterrechte und -pflichten zur Sicherung der bestehenden Mietverhältnisse übergehen, nicht aber öffentlich-rechtliche Steuerschulden aus falschen Rechnungen. Darauf weist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen XII ZR 84/20 hin. Zudem besteht keine zivilrechtliche Pflicht, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer auszuweisen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits am 26.6.2014 unter dem Aktenzeichen VII ZR 247/13 klargestellt.
Auch über den Weg der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelingt die Zurechnung nicht. Selbst wenn man beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks eine Geschäftsveräußerung annimmt, tritt der Erwerber nur in die umsatzsteuerliche Stellung ein, die den übertragenen Vermögensgegenstand betrifft. Ein im Mietvertrag des Veräußerers enthaltener unrichtiger Steuerausweis gehört nicht zu den übertragenen Wirtschaftsgütern.
Ein »Überwachungsverschulden« nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union greift ebenfalls nicht. Die Klägerin war in den Mietverträgen nicht als Rechnungsausstellerin benannt. Damit fehlt es schon an der Grundlage, eine Pflichtverletzung dieser Art zu konstruieren.
Die Folge ist klar. Die Klägerin schuldet keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG aus den vom Voreigentümer stammenden Vertragsunterlagen.
Für die Praxis lässt sich das Ergebnis in Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen von § 14c Abs. 1 UStG zusammenfassen. Erstens muss eine Rechnung vorliegen, die den Eindruck einer Abrechnung für eine konkrete Leistung vermittelt. Zweitens muss derjenige, dem die Steuer zugerechnet wird, diese Rechnung selbst ausgestellt haben oder sie muss ihm nach Zivilrecht zugerechnet werden können. Drittens ist die Steuer höher ausgewiesen, als sie nach dem Gesetz geschuldet ist. Art. 203 MwStSystRL erklärt nur denjenigen zum Schuldner, der in der Rechnung Steuer ausweist. Auf Erwerber von Immobilien lässt sich das ohne eigene Mitwirkung nicht übertragen. Ein Eigentümerwechsel nach § 566 BGB oder eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ändern daran nichts.
Damit steht fest: Der Grundstückserwerber haftet nicht für falsche Umsatzsteuerausweise in übernommenen Mietverträgen. Die Verantwortung bleibt bei demjenigen, der den unrichtigen Steuerausweis veranlasst hat.